Pflegereform 2027 – Was bedeutet das für unsere Patienten?
Ihre psychosoziale Betreuung und die Entlastung Ihrer Angehörigen bleiben uns wichtig.
Mit der geplanten Pflegereform sollen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung neu geordnet werden. Auch die Finanzierung unserer Betreuungsangebote bei tapp Gesundheitsdienste könnte sich dadurch verändern.
Was ist für Sie geplant?
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Für Pflegegrad 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 € durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € monatlich ersetzt werden. Dieses soll weiterhin für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden können.
Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen. Stattdessen sind neue Begleitungs- und Präventionsangebote vorgesehen.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Die bisherige Verhinderungspflege soll in neue Leistungsbudgets integriert werden. Die Entlastung pflegender Angehöriger soll damit weiterhin möglich bleiben, allerdings unter veränderten Finanzierungsbedingungen.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Für vorübergehende Versorgungssituationen ist künftig ein Überbrückungsbudget vorgesehen. Auch die Kurzzeitpflege soll weiterhin zur Verfügung stehen.
Was bedeutet das für Ihre Betreuung bei tapp?
Gerade Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen benötigen häufig vertraute Bezugspersonen, psychosoziale Unterstützung und eine kontinuierliche Begleitung. Auch die Entlastung ihrer Angehörigen ist für uns unverzichtbar.
Wir sehen in der Reform die Chance, diese wichtigen Unterstützungsangebote langfristig zu stärken.
Unser Ziel ist es, dass Sie Ihre vertraute Betreuung möglichst auch unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen fortsetzen können.
Wir bleiben an Ihrer Seite
Noch ist die Reform nicht endgültig beschlossen. Bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen gelten die bisherigen gesetzlichen Ansprüche.
Wir informieren Sie rechtzeitig und prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Finanzierungsmöglichkeiten künftig bestehen.
Stand: November 2026 – Änderungen vorbehaltlich des endgültigen Gesetzesbeschlusses.